Das
Umweltschadensgesetz vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 wird das Wort „Betroffener" durch die Wörter „von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener" ersetzt.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission
(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:
- 1.
- die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;
- 2.
- den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;
- 3.
- das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;
- 4.
- soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.
(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen."
- 3.
- In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Jahre" durch das Wort „Jahren" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter „§ 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.
B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346