Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2021 aufgehoben

Vierte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. MPAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2021 BAnz AT 15.03.2021 V1; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 16.03.2021, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f und Absatz 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) eingefügt worden ist und dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. März 2021 MPAV § 3

§ 3 Absatz 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.

2.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind."

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Artikel 2 Weitere Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 3 Absatz 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt zu dem in § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Zeitpunkt in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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