Abschnitt 2 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11)
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze
§ 4 Leitungsinfrastruktur
§ 5 Errichtung eines Ladepunktes

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 3 An das Gebäude angrenzende Stellplätze



An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,

1.
denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,

2.
überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und

3.
eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.

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§ 4 Leitungsinfrastruktur



1Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. 2Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 3Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. 4Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

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§ 5 Errichtung eines Ladepunktes



(1) Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.




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