(1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder können im Einzelfall auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) 1Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen insoweit der Weisung dieser Behörde.
(1) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
(2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dürfen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das
Bundespolizeigesetz oder das
Bundeskriminalamtgesetz dies vorsehen.
(3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 3 Absatz 6 Nummer 3 und
§ 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Eigensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.