Artikel 9 - Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (7. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3

In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird der Wortlaut „- als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion -" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 9 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 7. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 7. VStÄndG Inkrafttreten (vom 29.10.2022)
... 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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