Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 4 Ausfuhr nach dritten Ländern und gleichgestellte Lieferungen



Auf Ausfuhren nach dritten Ländern und gleichgestellte Lieferungen sind die §§ 4 bis 11 und 13 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.



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