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§ 5 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 5 Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten



(1) Bei Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten ist das Kontrollexemplar der Zollstelle, die den Ausgang der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung überwacht, zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestimmungsbahnhof außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgefertigt worden und endet die Beförderung im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist dies von demjenigen, der die Erklärung in Feld 108 des Kontrollexemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat), für den die Bundesrepublik Deutschland die Zahlung der bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein weiteres Kontrollexemplar der Zollstelle, die die Erzeugnisse zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat abfertigt, zur Bestätigung vorzulegen.