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§ 6 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 6 Antragsteller und Antrag



(1) Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2 genannte Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.