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Synopse aller Änderungen des VBVG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 8 des GüZustAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VBVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VBVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
VBVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach

1. der Dauer der Betreuung,

2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und

3. dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) 1 Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2 Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) 1 Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2 Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

2. ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

3 Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. 2 Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. 2 Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. 3 Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Anlage (zu § 8 Absatz 1)


Vergütungstabelle A


Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

A1 | In den ersten
drei Monaten | A1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | A1.1.1 | mittellos | 194,00 €

A1.1.2 | nicht mittellos | 200,00 €

A1.2 | andere Wohnform | A1.2.1 | mittellos | 208,00 €

A1.2.2 | nicht mittellos | 298,00 €

A2 | Im vierten bis
sechsten Monat | A2.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | A2.1.1 | mittellos | 129,00 €

A2.1.2 | nicht mittellos | 158,00 €

A2.2 | andere Wohnform | A2.2.1 | mittellos | 170,00 €

A2.2.2 | nicht mittellos | 208,00 €

A3 | Im siebten bis
zwölften Monat | A3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | A3.1.1 | mittellos | 124,00 €

A3.1.2 | nicht mittellos | 140,00 €

A3.2 | andere Wohnform | A3.2.1 | mittellos | 151,00 €

A3.2.2 | nicht mittellos | 192,00 €

A4 | Im 13. bis 24. Monat | A4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | A4.1.1 | mittellos | 87,00 €

A4.1.2 | nicht mittellos | 91,00 €

A4.2 | andere Wohnform | A4.2.1 | mittellos | 122,00 €

A4.2.2 | nicht mittellos | 158,00 €

A5 | Ab dem 25. Monat | A5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | A5.1.1 | mittellos | 62,00 €

A5.1.2 | nicht mittellos | 78,00 €

A5.2 | andere Wohnform | A5.2.1 | mittellos | 105,00 €

A5.2.2 | nicht mittellos | 130,00 €


Vergütungstabelle B


Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

B1 | In den ersten
drei Monaten | B1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | B1.1.1 | mittellos | 241,00 €

B1.1.2 | nicht mittellos | 249,00 €

B1.2 | andere Wohnform | B1.2.1 | mittellos | 258,00 €

B1.2.2 | nicht mittellos | 370,00 €

B2 | Im vierten bis
sechsten Monat | B2.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | B2.1.1 | mittellos | 158,00 €

B2.1.2 | nicht mittellos | 196,00 €

B2.2 | andere Wohnform | B2.2.1 | mittellos | 211,00 €

B2.2.2 | nicht mittellos | 258,00 €

B3 | Im siebten bis
zwölften Monat | B3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | B3.1.1 | mittellos | 154,00 €

B3.1.2 | nicht mittellos | 174,00 €

B3.2 | andere Wohnform | B3.2.1 | mittellos | 188,00 €

B3.2.2 | nicht mittellos | 238,00 €

B4 | Im 13. bis 24. Monat | B4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | B4.1.1 | mittellos | 107,00 €

B4.1.2 | nicht mittellos | 113,00 €

B4.2 | andere Wohnform | B4.2.1 | mittellos | 151,00 €

B4.2.2 | nicht mittellos | 196,00 €

B5 | Ab dem 25. Monat | B5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | B5.1.1 | mittellos | 78,00 €

B5.1.2 | nicht mittellos | 96,00 €

B5.2 | andere Wohnform | B5.2.1 | mittellos | 130,00 €

B5.2.2 | nicht mittellos | 161,00 €


Vergütungstabelle C


Nr. | Dauer der Betreuung | Nr. | Gewöhnlicher
Aufenthaltsort | Nr. | Vermögensstatus | monatliche
Pauschale

C1 | In den ersten
drei Monaten | C1.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | C1.1.1 | mittellos | 317,00 €

C1.1.2 | nicht mittellos | 327,00 €

C1.2 | andere Wohnform | C1.2.1 | mittellos | 339,00 €

C1.2.2 | nicht mittellos | 486,00 €

vorherige Änderung

C2 | Im vierten bis
sechsten Monat | C2.1 | andere Wohnform | C2.1.1 | mittellos | 339,00

C2.1.2 | nicht mittellos | 486,00



C2 | Im vierten bis
sechsten Monat | C2.1 | stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform | C2.1.1 | mittellos | 208,00

C2.1.2 | nicht mittellos | 257,00

C2.2 | andere Wohnform | C2.2.1 | mittellos | 277,00 €

C2.2.2 | nicht mittellos | 339,00 €

C3 | Im siebten bis
zwölften Monat | C3.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | C3.1.1 | mittellos | 202,00 €

C3.1.2 | nicht mittellos | 229,00 €

C3.2 | andere Wohnform | C3.2.1 | mittellos | 246,00 €

C3.2.2 | nicht mittellos | 312,00 €

C4 | Im 13. bis 24. Monat | C4.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | C4.1.1 | mittellos | 141,00 €

C4.1.2 | nicht mittellos | 149,00 €

C4.2 | andere Wohnform | C4.2.1 | mittellos | 198,00 €

C4.2.2 | nicht mittellos | 257,00 €

C5 | Ab dem 25. Monat | C5.1 | stationäre Einrichtung oder
gleichgestellte ambulant be-
treute Wohnform | C5.1.1 | mittellos | 102,00 €

C5.1.2 | nicht mittellos | 127,00 €

C5.2 | andere Wohnform | C5.2.1 | mittellos | 171,00 €

C5.2.2 | nicht mittellos | 211,00 €