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Artikel 4 - Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG k.a.Abk.)

G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 RPflG § 14, § 15, § 19, § 33

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie" gestrichen.

2.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1908c" durch die Angabe „§ 1869" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1908d" durch die Angabe „§ 1871" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 1903 bis 1905" durch die Angabe „§§ 1825, 1829 und 1830" ersetzt.

ee)
Nummer 5 wird aufgehoben.

ff)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1814, 1815 und 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen aufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5, der §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „und 10" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896" durch die Wörter „den §§ 1814 und 1815" ersetzt.

4.
§ 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 1846" durch die Wörter „§ 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VBRRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBRRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Artikel 4 KGeschESG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „6. die Genehmigung einer ...