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Abschnitt 3 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen

Abschnitt 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 24 Anzeige



(1) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. 2In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unterlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. 3Die Bundesanstalt kann in einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen hierzu treffen.

(2) 1Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen bedeutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Wertpapierinstitut. 2Bei der Anzeige ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 3Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Aufgabe anzuzeigen hat. 4Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.

(3) 1Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 2Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. 3Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Wertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist.

(4) 1Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 2In der Bestätigung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum im Sinne des § 25 Satz 1 endet.

(5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.




§ 25 Beurteilungszeitraum



1Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). 2Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. 3Die Anforderung ergeht unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. 4Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 5Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. 6Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens 80 Arbeitstage. 7Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. 8Abweichend von Satz 6 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

1.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

2.
keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen ist nach

a)
der Richtlinie 2009/65/EG,

b)
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder

d)
der Richtlinie 2013/36/EU.


§ 26 Beurteilungskriterien und Untersagung



(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Anzeigepflichtige, oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt;

2.
das Wertpapierinstitut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach diesem Gesetz, dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/2033 zu genügen oder das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;

3.
das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Wertpapierinstituts oder eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist;

4.
der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;

5.
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder

6.
der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige aufgrund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Wertpapierinstituts gestellt werden.

(2) 1Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer Verordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entsprechen. 2Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Annahme der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.

(3) Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.

(4) 1Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums unter Angabe der Gründe mit. 2Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. 3Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach § 27 bleiben unberührt. 4Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. 5Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.


§ 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht



(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen,

2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,

3.
die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist,

4.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat oder

5.
der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung vermittelnde Unternehmen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt hat.

(2) 1Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 2Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. 3Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 5Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 6Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 7Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. 8Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 9Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 10Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.

(3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.