Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 SAG § 1, § 2, § 5, § 49, § 49b, § 49c, § 49d, § 50, § 58a, § 59, § 60

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind."

3.
In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind" eingefügt.

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:

1.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,

2.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und

3.
die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034."

5.
§ 49b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt;

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt."

b)
Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."

6.
§ 49c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und".

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „selbst keine Abwicklungseinheiten sind" die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" eingefügt.

d)
In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

e)
In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

7.
In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

8.
In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vermittlertätigkeit befassen, wenn" ein Komma und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.

9.
In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannte Faktor wird" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

10.
In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.

11.
In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" eingefügt.

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interne Verweise

Artikel 8 WpIGEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni 2021 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 4 CBD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „24. Gedeckte ...


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