Das
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,".
- 2.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß
§ 1 erfasst sind."
- 3.
- In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind" eingefügt.
- 4.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß
§ 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil
- 1.
- des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und
- 2.
- der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
- 1.
- die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,
- 2.
- die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und
- 3.
- die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034."
- 5.
- § 49b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:
A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;
B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt;
C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt."
- b)
- Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."
- 6.
- § 49c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus
- a)
- den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,
- b)
- einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und".
- b)
- In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „selbst keine Abwicklungseinheiten sind" die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" eingefügt.
- d)
- In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- e)
- In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- 7.
- In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- 8.
- In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vermittlertätigkeit befassen, wenn" ein Komma und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- 9.
- In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannte Faktor wird" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- 10.
- In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.
- 11.
- In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" eingefügt.
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063