Kapitel 2 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften
§ 11 Beförderung der Mannschaften
§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften

§ 10 Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften



(1) 1In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. 2Die Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit.

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§ 11 Beförderung der Mannschaften


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

6.
zum Korporal nach sieben Jahren und

7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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§ 12 Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert.

(2) 1Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. 2Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 3Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. 4Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.



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