Kapitel 4 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere
Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Unterabschnitt 1 Truppendienst
§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere
§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes
Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst
§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter
§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier
§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes
Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter
§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier
§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere
§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes
Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter
§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter
§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier
§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr
Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere

Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

Unterabschnitt 1 Truppendienst

§ 23 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)".

(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

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§ 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) 1Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie eine Offizierprüfung bestanden haben. 2Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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§ 25 Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung und

2.
Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens drei Jahre.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Oberleutnant". 2Es kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad „Hauptmann", wer

a)
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat oder

b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,

2.
mit dem Dienstgrad „Major", wer

a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Masterabschluss oder mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat und die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat,

b)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder

c)
den Grad einer Doktoringenieurin oder eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Naturwissenschaften oder eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,

3.
mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant", wer die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,

4.
mit dem Dienstgrad „Oberst", wer die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad „Major".

(4) 1Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. 2Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) 1Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben worden ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 26 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere



(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere ist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach fünf Jahren,

2.
zum Major nach neun Jahren und

3.
zum Oberst nach 15 Jahren.

(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals und der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,

2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und

3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

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§ 27 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes können aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1§ 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die Ausbildungszeit und die für Beförderungen erforderliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden können. 2Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst

§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und

2.
sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)".

(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.

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§ 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. 2Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. 3§ 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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§ 30 Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier


§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt und

2.
sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Es werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,

2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,

3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung entsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach der Approbation nachweist. 2Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt", „Oberfeldveterinär" oder „Oberfeldapotheker" kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtierarzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.

(5) 1Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt", „Oberstveterinär" oder „Oberstapotheker" kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer

1.
die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und

2.
die Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Absatz 4 genannten Qualifikation erworben hat.

2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3 bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt", „Oberstabsveterinär" oder „Oberstabsapotheker".

(7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

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§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere



(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und

2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.

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§ 32 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen,

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen werden.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).

(3) § 29 gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021

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Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst

§ 33 Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes (Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und

3.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)" oder „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)".

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§ 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.

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§ 35 Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusikoffizier


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und

2.
sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Hauptmann". 2Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

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§ 36 Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militärmusikoffiziere



Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und

2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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§ 37 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes



(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter" erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich" und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)", „(Militärmusikoffizieranwärter)" oder „(MilMusikOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwärterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).

(3) § 34 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr

§ 38 Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieranwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium in einer geowissenschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hochschulen und staatlich anerkannten Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und

2.
sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)" oder „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)".

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§ 39 Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen und Geoinformationsoffizieranwärter


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

2Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den Abschluss eines geowissenschaftlichen Hochschulstudiums voraus.

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§ 40 Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinformationsoffizier


§ 40 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.


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§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere



Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,

2.
zum Major nach sieben Jahren und

3.
zum Oberst nach 13 Jahren.

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§ 42 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr



(1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinformationsoffizieranwärterin)", „(Geoinformationsoffizieranwärter)" oder „(GeoInfoOA)". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieranwärter).

(3) § 39 gilt entsprechend.

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Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst

§ 43 Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter


§ 43 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)".

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§ 44 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter



(1) 1Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,

4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,

5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und

6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.

3Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes


§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,

3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,

4.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

5.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

6.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier (NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,

7.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage (TLM) auf Kauffahrteischiffen,

8.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,

9.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier (TWO) auf Kauffahrteischiffen,

10.
ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,

11.
ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum Strategischen Professional.

(2) 1Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leutnant". 2Es kann eingestellt werden

1.
als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, oder

2.
als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausgehende Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(4) 1Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. 2Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat.

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§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes



(1) 1Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig. 2Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) 1Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1.
15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und

2.
sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.

2Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von

1.
14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant und

2.
fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Hauptmann.

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§ 47 Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes



(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

1.
Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

2.
Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und

3.
Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

(2) 1Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker", Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich" und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich". 2Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)", „(Offizieranwärter)" oder „(OA)" führen im Schriftverkehr

1.
Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

2.
Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

3.
Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

4.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) 1Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. 2Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) 1Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. 2Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

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Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)

§ 48 Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert.

(2) 1Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen, wenn sie

1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder

2.
mindestens den Dienstgrad „Feldwebel" erreicht haben.

2Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizieranwärterin)" oder „(Reserveoffizieranwärter)" oder „(ROA)". 3§ 43 gilt entsprechend.

(3) 1Für die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad gelten § 23 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 bis 5, § 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2Im Übrigen können Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24 Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3§ 24 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Der Dienstgrad „Oberfähnrich" muss nicht durchlaufen werden.

(5) 1Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung vorausgesetzt wird. 2Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.

(8) 1Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2§ 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten B. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5240 m.W.v. 5. Juni 2021



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