Die
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom
28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter „sowie der Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber)," ersetzt.
- 2.
- § 27a wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach
§ 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann auch gesammelt durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen."
- c)
- In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „18" ersetzt.
V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2