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Änderung § 1 eWpG vom 15.12.2023

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§ 1 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 1 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

2. Aktien, die auf den Namen lauten, und

3. Aktien, die auf den
Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.