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Synopse aller Änderungen des eWpG am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 16 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des eWpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Elektronisches Wertpapier
    § 3 Inhaber und Berechtigter
    § 4 Begriffsbestimmungen
    § 5 Niederlegung
    § 6 Verhältnis zu Wertpapierurkunden
    § 7 Registerführung; Schadenersatz
    § 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung
    § 9 Sondervorschrift für Sammeleintragungen
    § 10 Publizität; Registergeheimnis
    § 11 Aufsicht
Abschnitt 2 Zentrale Register
    § 12 Zentrale Register
    § 13 Registerangaben in zentralen Registern
    § 14 Änderungen des Registerinhalts
    § 15 Verordnungsermächtigung in Bezug auf zentrale Register
Abschnitt 3 Kryptowertpapierregister
    § 16 Kryptowertpapierregister
    § 17 Registerangaben im Kryptowertpapierregister
    § 18 Änderungen des Registerinhalts
    § 19 Registerauszug
    § 20 Veröffentlichung im Bundesanzeiger
    § 21 Pflichten des Emittenten
    § 22 Wechsel des Wertpapierregisters
    § 23 Verordnungsermächtigung in Bezug auf Kryptowertpapierregister
Abschnitt 4 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung
    § 24 Verfügungstransparenz
    § 25 Übereignung
    § 26 Gutgläubiger Erwerb
    § 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber
Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 28 Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten
    § 29 Leistungspflicht nur gegen Umtragung; Erlöschen
    § 30 Außerordentliche Kündigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
(Text neue Fassung)

Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien
    § 30a Führung des Aktienregisters
    § 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
    § 31 Bußgeldvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 7 Schlussvorschriften


Abschnitt 8 Schlussvorschriften
    § 32 Anwendbares Recht
    § 33 Übergangsregelung

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzuwenden.



Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

2. Aktien, die auf den Namen lauten, und

3. Aktien, die auf den
Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.

§ 5 Niederlegung


(1) 1 Der Emittent hat vor der Eintragung des elektronischen Wertpapiers in einem elektronischen Wertpapierregister die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle als beständiges elektronisches Dokument jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen (Niederlegung). 2 Auf Veranlassung des Emittenten kann der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 beschränkt werden. 3 Wird das elektronische Wertpapier nicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung eingetragen, so löscht die registerführende Stelle die niedergelegten Emissionsbedingungen.

(2) 1 Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur Änderungen an den niedergelegten Emissionsbedingungen auf folgenden Grundlagen erfolgen:

1. durch Gesetz,

2. auf Grund eines Gesetzes,

3. auf Grund eines Rechtsgeschäfts,

4. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder

5. auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts.

2 Satz 1 gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten.

(3) Änderungen von bereits niedergelegten Emissionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wiederum der Niederlegung.

(4) 1 Der Emittent hat geänderte Emissionsbedingungen niederzulegen. 2 In den geänderten Emissionsbedingungen müssen die Änderungen nachvollziehbar sein.

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(5) Bei elektronischen Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen.

§ 6 Verhältnis zu Wertpapierurkunden


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(1) 1 Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden besteht nicht. 2 Das gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.



(1) 1 Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden besteht nicht. 2 Das gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.

(2) 1 Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier ersetzen, wenn

1. der Berechtigte zustimmt oder

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2. die Emissionsbedingungen eine solche Ersetzung ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich zulassen.



2. die Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft eine solche Ersetzung ohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich zulassen.

2 Das elektronische Wertpapier ist im Falle einer Ersetzung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier aus dem Register zu löschen. 3 An die Stelle der Eintragung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in der neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung vollzogen und die Urkunde ausgestellt ist.

(3) 1 Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels Sammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzelurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden, jederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten durch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier ersetzen, wenn

1. das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wertpapiersammelbank geführtes zentrales Register eingetragen wird,

2. für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapiersammelbank als Inhaber eingetragen wird und

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3. dies in den Emissionsbedingungen



3. dies in den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft

a) nicht ausgeschlossen ist oder

b) nicht von der Zustimmung der Berechtigten abhängig gemacht wird.

2 Mit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

(4) 1 In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten Fällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde begebenen Wertpapiers durch ein elektronisches Wertpapier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten voraus. 2 Mit der Eintragung des elektronischen Wertpapiers wird die Urkunde kraftlos.

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(5) 1 Bei elektronischen Aktien setzt die Anwendung des Absatzes 2 voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung nicht ausschließt. 2 Die Anwendung der Absätze 3 und 4 setzt voraus, dass die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung für solche Aktien ausschließt, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.

§ 8 Sammeleintragung; Einzeleintragung


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(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:



(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inhaber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission, bei Stückaktien bis zur Gesamtzahl der Stücke, eingetragen werden:

1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer (Sammeleintragung) oder

2. eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die das elektronische Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).

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(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.



(2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inhabers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden, sofern dies nicht in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen ist.

§ 9 Sondervorschrift für Sammeleintragungen


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(1) 1 Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung gelten als Wertpapiersammelbestand. 2 Die Berechtigten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetragenen elektronischen Wertpapier. 3 Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Berechtigten in Sammeleintragung genommenen Rechte.



(1) 1 Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung gelten als Wertpapiersammelbestand. 2 Die Berechtigten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetragenen elektronischen Wertpapier. 3 Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Berechtigten in Sammeleintragung genommenen Rechte, bei Stückaktien nach deren Zahl.

(2) 1 Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer verwaltet die Sammeleintragung treuhänderisch für die Berechtigten, ohne selbst Berechtigter zu sein. 2 Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer kann die Sammeleintragung für die Berechtigten gemeinsam mit eigenen Anteilen verwalten.

(3) Besteht die Gesamtemission als Mischbestand teils aus einer Sammeleintragung und teils aus mittels Urkunde begebenen Wertpapieren oder Wertpapieren in Einzeleintragung im selben Register, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand, wenn dies im Register zur Sammeleintragung vermerkt ist.



§ 13 Registerangaben in zentralen Registern


(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,

2. das Emissionsvolumen,

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3. den Nennbetrag,



3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,

4. den Emittenten,

5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,

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6. den Inhaber und

7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.



6. den Inhaber,

7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie

8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a) ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,

b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,

c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.


(2) 1 Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und

2. Rechte Dritter.

2 Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. 3 Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.

(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.



§ 14 Änderungen des Registerinhalts


(1) 1 Die registerführende Stelle darf, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, Änderungen der Angaben nach § 13 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung

1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, oder

2. einer Person oder Stelle, die berechtigt ist

a) durch Gesetz,

b) auf Grund eines Gesetzes,

c) durch Rechtsgeschäft,

d) durch gerichtliche Entscheidung oder

e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

2 Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versichern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der Änderung vorliegt. 3 Im Falle des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte. 4 Die registerführende Stelle versieht den Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. 5 Die registerführende Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen.



(2) 1 Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen. 2 Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.

(3) 1 Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Änderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsichtlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der die diesbezüglichen Weisungen bei der registerführenden Stelle eingehen. 2 Die registerführende Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit einem Zeitstempel.

(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion nicht wieder ungültig werden kann.

(5) 1 Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1 oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung unverzüglich rückgängig machen. 2 Die Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679, bleiben unberührt.



§ 16 Kryptowertpapierregister


(1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. 2 Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. 3 Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen ist etwas Abweichendes geregelt.



(2) 1 Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird. 2 Unterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent als registerführende Stelle. 3 Ein Wechsel der registerführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne Zustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zulässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen, bei Aktien in der Satzung der Aktiengesellschaft, ist etwas Abweichendes geregelt.

§ 17 Registerangaben im Kryptowertpapierregister


(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben über das eingetragene Kryptowertpapier enthält:

1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,

2. das Emissionsvolumen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den Nennbetrag,



3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,

4. den Emittenten,

5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,

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6. den Inhaber und

7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.



6. den Inhaber,

7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie

8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:

a) dass sie auf den Namen lauten,

b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Aktien den Betrag der Teilleistung,

c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,

d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,

e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,

f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und

g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.


(2) 1 Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und

2. Rechte Dritter.

2 Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. 3 Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.

(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.



§ 18 Änderungen des Registerinhalts


(1) 1 Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des Kryptowertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung

1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden Stelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, oder

2. einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist

a) durch Gesetz,

b) auf Grund eines Gesetzes,

c) durch Rechtsgeschäft,

d) durch gerichtliche Entscheidung oder

e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.

2 Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versichern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der Änderung vorliegt. 3 Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte. 4 Die registerführende Stelle versieht den Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. 5 Die registerführende Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.



(2) 1 Die registerführende Stelle darf Änderungen der Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Für die Eintragung des Erlöschens von nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe d eingetragenen Mehrstimmrechten ist auch der Emittent allein weisungsbefugt.

(3) 1 Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Änderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsichtlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der die entsprechenden Weisungen bei der registerführenden Stelle eingehen. 2 Die registerführende Stelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit einem Zeitstempel.

(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen, dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden kann.

(5) 1 Hat die registerführende Stelle eine Änderung des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1 oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung unverzüglich rückgängig machen. 2 Die Rechte aus der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere deren Artikel 17, bleiben unberührt.



§ 21 Pflichten des Emittenten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu gewährleisten.



(1) 1 Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu gewährleisten. 2 Der Emittent haftet für einen durch die registerführende Stelle verursachten Schaden nur dann, wenn er bei der Auswahl der registerführenden Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, es sei denn, der Schaden würde auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein.

(2) 1 Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. 2 Schafft er keine Abhilfe, so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten verlangen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister zu übertragen.



§ 25 Übereignung


(1) 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2 Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen.



(2) 1 Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen. 2 § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. 2 Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30a (neu)




§ 30a Führung des Aktienregisters


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. 2 Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30b (neu)




§ 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. 2 Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. 3 § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 33 Übergangsregelung


vorherige Änderung

1 § 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden. 2 Ein nach den Emissionsbedingungen bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.



1 § 6 Absatz 3 ist auch auf Schuldverschreibungen, die vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden, sowie auf Aktien, die vor dem 15. Dezember 2023 begeben wurden und bei denen die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung ausschließt, anzuwenden. 2 Ein nach den Emissionsbedingungen oder im Fall von elektronischen Aktien der Satzung der Aktiengesellschaft bestehender Anspruch auf Ausreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von einer Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.