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Änderung § 21 eWpG vom 15.12.2023

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§ 21 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 21 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Pflichten des Emittenten


(Text alte Fassung)

(1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu gewährleisten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu gewährleisten. 2 Der Emittent haftet für einen durch die registerführende Stelle verursachten Schaden nur dann, wenn er bei der Auswahl der registerführenden Stelle die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, es sei denn, der Schaden würde auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein.

(2) 1 Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. 2 Schafft er keine Abhilfe, so kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten verlangen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister zu übertragen.




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