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Änderung § 25 eWpG vom 15.12.2023

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§ 25 eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 25 eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Übereignung


(1) 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2 Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.

(Text alte Fassung)

(2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen. 2 § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. 2 Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich.