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Änderung § 30b eWpG vom 15.12.2023

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§ 30b eWpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 30b eWpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30b Umtragung bei Ausschluss säumiger Aktionäre


vorherige Änderung

 


1 Der Emittent ist berechtigt, die Aktien, die zugunsten eines nach § 64 Absatz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossenen Aktionärs im elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind, auf denjenigen Vormann umtragen zu lassen, der nach § 65 Absatz 1 des Aktiengesetzes den rückständigen Betrag gezahlt hat. 2 Der Emittent hat hierfür gegenüber der registerführenden Stelle den Ausschluss des Aktionärs durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen. 3 § 64 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.


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