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Artikel 2 - Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (26. BWahlGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 52a gestrichen.
- 2.
- § 52 Absatz 4 und § 52a werden aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 2 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 26. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
26. BWahlGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 26. BWahlGÄndG Inkrafttreten
... Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14695/a272339.htm