Abschnitt 2 - Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung (BrauMäAusbV)

V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-133 Berufliche Bildung
Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse
§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik
§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 2Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz statt.

(2) Im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,

2.
Verfahrensschritte für die Malzherstellung und deren technische Umsetzung darzustellen,

3.
Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern und einzusetzen,

4.
Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,

5.
Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu dokumentieren,

6.
Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu ermitteln und zu bewerten,

7.
Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizieren,

8.
Arbeitsmittel festzulegen und technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen,

9.
fachbezogene Berechnungen durchzuführen und

10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umweltschutz durchzuführen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 hat der Prüfling zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasseraufbereitung und eine zur Malzherstellung. 2Beide Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 3Während jeder der beiden Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. 4Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstellung 60 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minuten. 3Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Brauprozesse,

2.
Betriebstechnik,

3.
Verfahrenstechnologie sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen,

2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen,

3.
Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,

4.
Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,

5.
Brauprozesse zu steuern,

6.
Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben,

7.
Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,

8.
sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen,

9.
Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,

10.
Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie

11.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen:

1.
zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und

2.
eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4.

2Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:

1.
Schroten, 2. Maischen,

3.
Läutern,

4.
Würze kochen mit Hopfengabe,

5.
Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben,

6.
Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder

7.
Filtrieren.

2Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. 3Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.

(4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling

1.
die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,

2.
bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie

3.
Parameter bestimmen.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. 3Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Prüfungsbereich Betriebstechnik



(1) 1Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu übergeben,

2.
technische Einrichtungen zu warten,

3.
ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten oder umzurüsten.

2Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. 3Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumentieren. 4Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Hierfür wählt der Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aus. 3Während der Arbeitsprobe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 5 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie



(1) 1Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und alkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,

2.
Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in unterschiedliche Gebinde abzufüllen,

3.
Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen einschließlich des Zusammenbaus, der Reinigung und der Fehlersuche,

4.
rechtliche Vorschriften einzuhalten und

5.
Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit zu steuern.

2Dabei sind fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen sowie Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Aufbereiten von Wasser und Herstellen von Malz mit 25 Prozent,

2.
Brauprozesse mit 30 Prozent,

3.
Betriebstechnik mit 15 Prozent,

4.
Verfahrenstechnologie mit 20 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16, wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Verfahrenstechnologie oder

b)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed