Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" gestrichen und wird die Angabe „§§ 46b" durch die Angabe „§§ 45, 46b" ersetzt.
- 2.
- In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f eingefügt:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 3.
- § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Unternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Institut tätig sind;".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gegen die zur Durchführung" durch die Wörter „gegen die Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, gegen die zur Durchführung" und die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder der in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften" ersetzt.
- 5.
- Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichtsbehörde einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Institut untersagen."
- 6.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der
Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung."
- 7.
- Nach § 56 Absatz 4h wird folgender Absatz 4i eingefügt:
„(4i) Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 120a des
Wertpapierhandelsgesetzes geahndet werden."