§ 35
(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
(2)
1Abweichend von §
28p Absatz 1a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten.
2Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide.
3Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren.
4Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(3) 1Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. 2Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
- 1.
- die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
- 2.
- Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
- 3.
- spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
- 4.
- gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
- 5.
- gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
(4)
1Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab.
2Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt.
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
Frühere Fassungen von § 35 KSVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 KSVG (vom 01.01.2023) ... dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon ...
§ 27 KSVG (vom 05.04.2017) ... 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des ...
§ 32 KSVG (vom 01.01.2020) ... entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
KSVG-BeitragsüberwachungsverordnungV. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Zitat in folgenden NormenViertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2024) ... Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes . (1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 3. KSVGuaÄndG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ... gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des ... oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 2 KSAStabG Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ... die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches ... Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt." 4. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (1) Die Künstlersozialkasse ... benötigt." 4. § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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