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Artikel 2 - Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (RegZensErpGEG k.a.Abk.)

G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649 (Nr. 31); Geltung ab 15.06.2021, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Bundesstatistikgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 15. Juni 2021 BStatG § 13

§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im Anschriftenregister gespeichert werden:

1.
die Wohnraumeigenschaft,

2.
die Anzahl der Personen an der Anschrift,

3.
die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen Gliederungen sowie

4.
die Arten von an der Anschrift vorhandenen Sozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder Verwaltungseinrichtungen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Übermittlung der Daten erfolgt ist."

2.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab dem 1. November 2022 jährlich zum 1. November den jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferenzierte Adressdaten", soweit vorhanden."