Das
Bevölkerungsstatistikgesetz vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2022
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
- „4.
- bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
- 5.
- bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."