Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (2. MessEGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 MessEG § 7, § 15, § 19, § 21a (neu), § 23, § 24, § 25, § 28, § 31, § 33, § 36, § 37, § 39, § 40, § 60, § 41, § 50, § 50a (neu), § 50b (neu), § 51, § 52, § 54

Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 21a Akkreditierte interne Stelle".

b)
Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 50a Formale Nichtkonformität

§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte".

2.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen der Europäischen Kommission zu" durch die Wörter „und beteiligt den Ausschuss nach § 46" ersetzt.

b)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnahme, aus der auch die Stellungnahme des Ausschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zuständigen Bundesministerium zu."

3.
In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzen" die Wörter „und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein" angefügt.

4.
Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an der europäischen Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Aufgabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertreter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen. Der oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen benannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie notifiziert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."

5.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a Akkreditierte interne Stelle

(1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichverordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig werden, wenn

1.
sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) akkreditiert ist,

2.
sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen erbringt, dem sie angehört,

3.
sie von dem Unternehmen, dem sie angehört, organisatorisch unterscheidbar ist und über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweist,

4.
sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist und

5.
ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden können.

(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 bezeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung der akkreditierten internen Stelle oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln."

6.
In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „sowie die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat" eingefügt.

7.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „EG-Konformitätserklärung" durch das Wort „Konformitätserklärung" ersetzt.

8.
In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „in den Verkehr bringt" die Wörter „oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt" eingefügt.

9.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

10.
In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach der Angabe „§ 41" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

11.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden."

12.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Hält die Europäische Kommission eine Maßnahme einer Marktüberwachungsbehörde nicht für gerechtfertigt und hat einen entsprechenden Beschluss an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, haben die Marktüberwachungsbehörden diese Maßnahme zurückzunehmen."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

13.
Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b eingefügt:

§ 50a Formale Nichtkonformität

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass

1.
die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht angebracht wurde,

2.
die Konformitätskennzeichnung oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht wurde,

3.
die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4 und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht wurde,

4.
die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

5.
die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht beigefügt ist,

6.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

7.
die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25 Absatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen, falsch oder unvollständig sind oder

8.
eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25 nicht erfüllt ist.

Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige Waagen.

(2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

§ 50b Risiko durch konforme Messgeräte

(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät ein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl es mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung hat insbesondere Informationen zu enthalten über die Daten für die Identifizierung des betreffenden Messgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden und betroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse der Europäischen Kommission zu einer Maßnahme nach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen."

14.
Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat."

15.
In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13 und 14 Absatz 1" die Wörter „und von internen akkreditierten Stellen nach § 21a" eingefügt.

16.
§ 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu gewährleisten."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. MessEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MessEGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Artikel 1 3. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 Nummer 2 ...


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