Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (LuftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2021 LuftVZO § 1, § 6, § 14, § 19, Anlage 1

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, betrieben werden,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen."

2.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Betriebskategorie „zulassungspflichtig" nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betrieben werden,".

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.

4.
In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm," gestrichen.

5.
In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort „Segelflugzeuge" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.

6.
Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorsegler" die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach der Angabe „nichtmotorgetrieben N," die Wörter „unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a U," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel LuftRÄndG *
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 132 MoPeG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766 ) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...


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