§ 8 QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 8 QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste | (Text neue Fassung)§ 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag |
(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich zu beantragen. (2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der qualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist der qualifizierten Einrichtung zuzustellen. (3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen. | (1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen. (2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen. (3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände. |