Änderung § 8 QEWV vom 13.10.2023

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§ 8 QEWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 8 QEWV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Antrag auf Aufhebung der Eintragung in der Liste


(Text neue Fassung)

§ 8 Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag


vorherige Änderung

(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich zu beantragen.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der qualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist der qualifizierten Einrichtung zuzustellen.

(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen.



(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. 2 Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.

(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.




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