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§ 9 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

§ 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung



(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn

1.
die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder

2.
eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.

(2) 1Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. 2Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.

(3) 1Von einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. 2Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. 3Das Bundesamt für Justiz kann von dem qualifizierten Verbraucherverband auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens

1.
ausgesprochenen Abmahnungen, beantragten einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegenstand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren waren,

2.
erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Abmahnungen,

3.
vereinbarten Vertragsstrafen,

4.
verwirkten Vertragsstrafen und

5.
angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.

(4) 1Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.





 

Frühere Fassungen von § 9 QEWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 QEWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QEWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 QEWV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.10.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.  ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... durch das Wort „Verbraucherverbände" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder nach § 9 Absatz 3" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2" ... 1 werden die Wörter „oder nach § 9 Absatz 3" durch die Wörter „ § 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer ...