Das
Telemediengesetz vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.
- b)
- Die Angabe „Abschnitt 6" wird durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- c)
- Die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „§ 11" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.
- 4.
- § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
- d)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben.
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 24 StPOuaFG Änderung des Telemediengesetzes ... 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7" durch die ...