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Änderung § 12 TMG vom 01.12.2021

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§ 12 TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 12 TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Grundsätze


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.05.2024)