Artikel 2 - Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)

Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 BKGG § 6a, § 6c (neu), § 19, mWv. 1. Juli 2021 § 6d (neu)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeiträume, in denen" durch das Wort „, wenn" und wird das Wort „werden" durch das Wort „wurden" ersetzt.

2.
Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

§ 6c Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

3.
Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

§ 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe

(1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder andere Leistungen im Sinne von § 4 beziehen, wenn

1.
sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,

2.
sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes sind und die Wohngeldbewilligung den Monat August 2021 umfasst oder

3.
dieses Kind für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags; § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt."

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Zitierungen von Artikel 2 KitaFinHÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KitaFinHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KitaFinHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 KitaFinHÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 30. Juni 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3, 4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) ... 4 sowie die Artikel 3, 4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 und die Artikel 6 bis 9 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 31. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 14 EpiLageAufhG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ...


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