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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (3. TVGDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146 (Nr. 37); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2021 TVGDV § 2, § 3, § 6a (neu), § 1, § 4, § 6, § 13, § 10, § 15

Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend."

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung."

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller, der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer Personen an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen, wenn

1.
die jeweilige Person einwilligt und

2.
die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz für die Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Teilnahme einer Person mittels Video- oder Telefonkonferenz auch auf deren Vorschlag hin zulassen. Der Vorschlag muss dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Regel spätestens zwei Werktage vor der Verhandlung mitgeteilt werden.

(2) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz verweisen. Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teilnahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. Die betreffenden Personen versichern vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. "

4.
In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG" durch die Wörter „des Tarifvertragsgesetzes" ersetzt.

5.
In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.