Artikel 16 - Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BeamtRÄndG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 07.07.2021, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 16 Änderung des Onlinezugangsgesetzes


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juli 2021 OZG § 11, mWv. 31. August 2023 § 10

Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 31.08.2023

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 10 Datenschutzcockpit".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Datencockpits" durch das Wort „Datenschutzcockpits" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt und werden nach dem Wort „Inhaltsdaten" die Wörter „sowie die Bestandsdaten der Register" eingefügt.

cc)
In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

f)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Datencockpit" durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Datencockpits" durch das Wort „Datenschutzcockpits" ersetzt.

b)
Das Wort „Datencockpit" wird durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BeamtRÄndG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtRÄndG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BeamtRÄndG 2021 Inkrafttreten (vom 31.08.2023)
... Artikel 14 Absatz 4 bis 6 treten am 1. August 2021 in Kraft. (9) Die Artikel 15 und 16 Nummer 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist (OZG), 26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I. S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250 ) geändert worden ist (OZG), 26. die Festlegung des Vertrauensniveaus im Sinne ...

Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
Bekanntmachung RegMoGBek
... Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) treten am 31. August 2023 die Artikel 15 und 16 Nummer 1 dieses Gesetzes in ...


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