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Abschnitt 2 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)


Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen

§ 4 Maßnahmen gegen die



Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen, Verordnungsermächtigung

(1) Das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen kann

1.
zum Schutz gegen die Gefahr

a)
der Einschleppung oder Ansiedlung von Schadorganismen in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten oder

b)
der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder in ein Drittland oder

2.
zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganismen und Befallsgegenständen

verboten oder beschränkt werden.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es für die Schutzzwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Regelungen zu erlassen. 2Es kann dabei insbesondere

1.
das Befördern, das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen abhängig machen

a)
von einer Genehmigung oder Anzeige,

b)
von einer Untersuchung oder vom Nachweis einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung oder anderen Behandlung,

c)
von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen,

d)
von einer bestimmten Verpackung oder Kennzeichnung und

e)
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände in den Verkehr bringt, einführt oder lagert, und

2.
Vorschriften erlassen über

a)
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,

b)
die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung einschließlich der Vernichtung der Befallsgegenstände, sowie die Untersuchung von technischen Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegenständen und die Übertragung dieser Untersuchungen auf Sachverständige,

c)
die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbesondere über durchgeführte Untersuchungen, über das Auftreten von Schadorganismen, über deren Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befallsgegenständen,

d)
Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe c,

e)
die Schließung von Packungen und Behältnissen sowie die Verschlusssicherung,

f)
die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage bei der zuständigen Behörde,

g)
die Voraussetzungen für Betriebe für deren Zulassung oder Registrierung nach Nummer 1 Buchstabe e,

h)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens, des Entzugs oder der Löschung der Zulassung oder Registrierung, von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten,

i)
die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Zulassung als Einrichtung, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersucht,

j)
die Voraussetzungen für Einrichtungen für deren Anerkennung als nationales Referenzlabor und

k)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen, einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung der in dem Verfahren erhobenen Daten.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen sowie

2.
soweit es im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, dem Julius Kühn-Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen.


§ 5 Anordnungen der zuständigen Behörden



Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie zur Bekämpfung der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen,

1.
soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten eine Regelung nicht getroffen ist oder

2.
soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen Durchführungs- oder Delegierten Rechtsakten getroffene Regelung entgegensteht.