Das
Wertpapierprospektgesetz vom
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt".
- b)
- Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt".
- b)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in elektronischer Form" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach
§ 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach
§ 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 32 wird aufgehoben.
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354