(1)
1Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der
Anlage 1 Tabelle 3 untersuchen zu lassen.
2Die Untersuchung ist von einer Untersuchungsstelle nach Maßgabe des
§ 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9,
§ 8 Absatz 4 und
§ 9 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 durchführen zu lassen.
3Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat.
4Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in
Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen.
5Für in
Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit
§ 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2)
1Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in situ gilt Abschnitt 4 der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
2Für die Probenahme von Böden in-situ nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" Teil 6 (2019-01) herangezogen werden.
1Die Materialwerte nach
Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten als eingehalten, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert.
2§ 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(1)
1Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in
Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen.
2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen.
3Wurde die Untersuchung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in
Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des
§ 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.
(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Im Fall des
§ 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) Wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den
§§ 14 bis 17.
(2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle entsprechend
§ 3 durchzuführen, mit der Maßgabe, dass die Eluat- und Feststoffwerte für Bodenmaterial anzuwenden sind.
(3)
1Der Betreiber eines Zwischenlagers hat Bodenmaterial oder Baggergut, das in Verkehr gebracht werden soll, von einer Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen.
2Hierbei gelten für die Pflichten und Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung
§ 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9,
§ 8 Absatz 4 und
§ 9 Absatz 1 und 3 bis 5, an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation
§ 14 Absatz 1,
§§ 15,
16 Absatz 1 und
§ 17 entsprechend.
3Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials oder Baggerguts darf 3.000 Kubikmeter nicht überschreiten.