Unterabschnitt 2 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 2 Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Lehrinhalte
§ 30 Abschlussprüfung

Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung

Unterabschnitt 2 Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung

§ 28 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

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§ 29 Lehrinhalte


§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene und Tierschutz;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.

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§ 30 Abschlussprüfung



(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.

(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.



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