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Artikel 11 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 11 Inkrafttreten


Artikel 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:

1.
Artikel 3

2.
in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie

3.
die Artikel 5 und 7 Nummer 3.

(2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.





 

Frühere Fassungen von Artikel 11 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2025Artikel 33 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StiftRVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 33 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert: Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Am 1. Januar 2028 treten in ...