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Artikel 11 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG k.a.Abk.)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
- 1.
- Artikel 3
- 2.
- in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie
- 3.
- die Artikel 5 und 7 Nummer 3.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2021.
Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 m.W.v. 12. Dezember 2025
Frühere Fassungen von Artikel 11 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.12.2025 | Artikel 33 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StiftRVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 33 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert: Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Am 1. Januar 2028 treten in ...
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