§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
(1)
1Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des
§ 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von
§ 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der
§§ 30 bis 36 zu vollziehen.
2Der Sachwalter beachtet bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte die Bestimmungen der Anordnung im Sinne des Satzes 1.
3Die Anordnung im Sinne des Satzes 1 kann abweichend von Satz 1 auch den unmittelbaren Übergang der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen.
4Im Fall des Satzes 3 gilt
§ 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und die Abführungspflicht gegenüber der übertragenden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus
§ 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
5Sind im Deckungsregister
- 1.
- Forderungen gegen Schuldner eingetragen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder
- 2.
- Sicherheiten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flugzeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen oder registriert sind,
kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in der Weise erfolgen, dass die Abwicklungsbehörde zeitgleich einen Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt, der die übertragenen Werte gemäß
§ 35 treuhänderisch für die übernehmende Pfandbriefbank verwaltet.
6Für das Verfahren der vorläufigen Bestellung und die Rechtsstellung des Sachwalters im Sinne des Satzes 5 gelten
§ 31 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt an die Stelle des Gerichts tritt, sowie
§ 31a entsprechend.
7Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen.
8Für das Verfahren der Ernennung gilt
§ 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Bei Erlass der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen, sofern nicht nach Absatz 1 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss. 2Für diesen Sachwalter gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entsprechend.
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interne Verweise§ 7 PfandBG Treuhänder und Stellvertreter (vom 01.07.2021) ... der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 ruht das Amt ... § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 ruht das Amt des Treuhänders bis zur Beendigung des Sachwalteramtes. Der ...
§ 37 PfandBG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021) ... 3b, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 27a Absatz 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben keine aufschiebende ...
Zitat in folgenden NormenDG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2" ... § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... Wort „Register" durch das Wort „Deckungsregister" ersetzt. 28. § 36a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ... Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln" eingefügt und werden die Wörter „ § 36a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2" ... und werden die Wörter „§ 36a Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2" ersetzt. 30. § 44 wird aufgehoben. 31. § 47 ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... durch die Wörter „deren Gläubigern" ersetzt. 21. § 36a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... In § 37 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1" eingefügt. 23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
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