§ 31a Vergütung des Sachwalters
(1) 1Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des Sachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Abwicklung und den Nennwert des Pfandbriefumlaufs berücksichtigen. 3Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.
(2)
1Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest.
2Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung statt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 PfandBG Erlaubnis (vom 08.07.2022) ... der Ernennung und die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a ...
Zitat in folgenden NormenDG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung". c) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Vergütung des Sachwalters". ... c) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: „ § 31a Vergütung des Sachwalters". d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt ... § 18 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung entsprechend. Im Übrigen gilt § 31a entsprechend." d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... das Wort „er" durch die Wörter „der Sachwalter" ersetzt. 25. § 31a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 31a Vergütung des Sachwalters". b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... § 31 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt an die Stelle des Gerichts tritt, sowie § 31a entsprechend. Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen. Für das Verfahren ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... „§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten § 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu ... und neue Mitglieder berufen. Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen wird ... in den Fällen des § 30 Absatz 6a." 18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Vergütung des Sachwalters; ... 18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „ § 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung (1) Der Sachwalter hat ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 12 RStruktG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei ... Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger. (2) Trifft eine ... von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht ... Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt. (3) Bei Einleitung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1485/a185060.htm