§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des §
30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. §
394 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenDG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank". b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". c) Die Angabe zu ... bei Insolvenz der Pfandbriefbank". 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". 14. § 30 wird wie ...
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