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§ 3a - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Die Bundesanstalt arbeitet nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) mit folgenden Stellen zusammen:

1.
der Europäischen Zentralbank, soweit dieser die allgemeine Beaufsichtigung der Kreditinstitute, die Pfandbriefbanken sind, nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) übertragen ist,

2.
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, wenn dieser Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute, die Pfandbriefbanken sind, trifft,

3.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie

4.
den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) 1Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2019/2162 die nach § 40a veröffentlichten Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und Mitteilungen in Strafsachen mit und übermittelt nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 3 der Richtlinie 2019/2162 jährlich die nach § 2 Absatz 6 veröffentlichte Liste. 2Sie teilt den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2019/2162 benannten Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum diejenigen Umstände mit, die bei sachkundiger Betrachtung erhebliche Auswirkungen auf die Emission Europäischer gedeckter Schuldverschreibungen im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im betreffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben könnten.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 3a PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

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Zitierungen von § 3a PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum". b) Die Angabe ... einmal in jedem Quartal zu aktualisieren." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen ... 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „ § 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum (1) Die Bundesanstalt ...