Änderung § 47 PfandBG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 CBD-UG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des PfandBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 PfandBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 47 PfandBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfandbriefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat, nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbriefbank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des 18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigt.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed