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Abschnitt 3 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 3 Berechnung der Beihilfehöhe

§ 8 Gesamtbeihilfebetrag



(1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissionsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzuwendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.

(2) 1Der anzuwendende Kompensationsgrad entspricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die

1.
einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen Teilsektor,

2.
einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Kompensationsgrad für diesen Sektor.

2Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfeberechtigte Unternehmen ein Überschreiten des Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7 Absatz 3 nachweist. 3Für Unternehmen, die den Nachweis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompensationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent.

(3) 1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten Festpreis. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.


§ 9 Maßgebliche Emissionsmenge



(1) 1Die maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multipliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlendioxid. 2Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Standardwerte für den Heizwert und den Umrechnungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen Emissionsmenge nach Satz 1.

(2) 1Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. 2Nicht zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Abrechnungsjahres, die

1.
in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden,

2.
zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,

3.
zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden,

4.
biogenen Ursprungs sind,

5.
im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendet wurden,

6.
zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach § 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder

7.
das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen hat.

3Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berücksichtigungsfähig. 4Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Abrechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach § 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwendeten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen.

(3) 1Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme importierenden Unternehmen zur Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. 2Das Unternehmen hat die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direktlieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von importierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.

(4) 1Unbeschadet der übrigen Anforderungen der Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeblichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs oder die zur Herstellung von Produkten genutzte beihilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-Benchmark zugrunde zu legen. 2Eine Doppelzählung der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszuschließen.

(5) 1Für Unternehmen, die einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. 2Im Rahmen der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden. 3Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen eingesetzt wurden.

(6) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei Unternehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbehalt. 2Dieser reduzierte Selbstbehalt nach Satz 1 beträgt bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch

1.
von mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Kohlendioxid,

2.
von mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Kohlendioxid,

3.
von mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Kohlendioxid,

4.
von mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Kohlendioxid,

5.
bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen Kohlendioxid.