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Abschnitt 5 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

Abschnitt 5 Beihilfeverfahren

§ 13 Antragsverfahren



(1) 1Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Für Unternehmen in Sektoren, die nach den Vorschriften des Abschnitts 6 nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, gilt abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2. 3Die zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben.

(2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen.

(3) 1Die zuständige Behörde bestätigt dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Nachweise. 2Im Fall einer durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen Antragstellung in elektronischer Form genügt eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung. 3Stellt die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vorzulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Unternehmen mit. 4Bei der Berechnung der Beihilfehöhe berücksichtigt die zuständige Behörde nur solche Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstellenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist.

(4) 1Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben zu den §§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. 2Bei antragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss die Bescheinigung nach Satz 1 nicht die Angaben zum Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn sich aus den Angaben des antragstellenden Unternehmens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezogenen Emissionsintensität die Mindestschwelle nach § 7 Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt.


§ 14 Subventionserheblichkeit



1Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in den Antragsformularen zu bezeichnen. 2Die antragstellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind.


§ 15 Auskunftsanspruch



(1) 1Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberechtigung erforderlich ist. 2Dies gilt entsprechend für die spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach § 26. 3Die entsprechenden Unterlagen sind von dem antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. 4Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe von § 24.

(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass

1.
die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt,

2.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des antragstellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,

3.
das statistische Amt des jeweiligen Landes zur Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassifizierung des antragstellenden Unternehmens und seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde übermittelt und

4.
die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermitteln kann.


§ 16 Bundeshaushaltsordnung



1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. 2Für die gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundeshaushaltsordnung.


§ 17 Korruptionsprävention



Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.