Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen (ProdSGNOG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2021 BetrSichV § 2, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, Anhang 2

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind."

2.
Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn

1.
der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,

2.
die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder

3.
die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.

Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern."

3.
In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

6.
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe „§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt.

7.
Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen."

bb)
In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung wie folgt gefasst:

„Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ProdSGNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSGNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 1 EnSiG Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2022)
... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Als ...
§ 30 EnSiG Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022)
... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Eine drohende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. Dem § 15 ... 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 9. Nach § 30 ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten ... cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten ...


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