Das Eisenbahn-Bundesamt und die in §
4 Abs. 1 des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes bezeichnete Behörde (Regulierungsbehörde) erheben für ihre Amtshandlungen nach dem
Allgemeinen Eisenbahngesetz und nach dem
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.