Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 930-9-8 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Auslagen



Neben den Gebühren werden vom Kostenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.



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